Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Anforderung des vorstehenden Angebotes erkennt der Empfänger die nachstehenden Bedingungen an.
Die durch das Kontakt- und Bewertungsformular erlangten Informationen, werden nur innerhalb von KTC Immobilien oder deren Tochterfirma genutzt zur Bewertung der genannten Immobilie.
Gleichzeitig stimmt die anfragende Person einer telefonischen oder schriftlichen Rückmeldung durch KTC Immobilien zur Erfragung der Einzelheiten der Immobilie zu.
1. Die Weitergabe der durch den Sachverständigen erteilten Informationen – insbesondere des Nachweises oder der Bewertung usw. - an Dritte durch den Auftragsgeber oder dessen Rechtsnachfolger ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Sachverständigen gestattet. Andernfalls haftet er – unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruchs - im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Vergütung.
2.Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
3. Ein Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot vom Sachverständigen innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen oder wenn der Sachverständige einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt hat. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
3.1. Pflichten des Sachverständigen
Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.
3.2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu sind bei dem Sachverständigen abrufbar. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung der Maschine oder des Aufzugs), werden diese vom Auftraggeber beauftragt und koordiniert. Im Falle der Objektbegutachtung hat der Auftraggeber das Objekt für den Sachverständigen frei zugänglich sowie in prüfbereitem Zustand vorzuhalten. Ist die Ausführung des Auftrags aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich, behält sich der Sachverständige vor, dem Auftraggeber den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen, diese werden nach Aufwandsnachweis in Rechnung gestellt.
4. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
5. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Sachverständigenvertrages bedürfen der Schriftform.
6. Schweigepflicht und Datenschutz
Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben.
Ausgenommen sind:
- die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch den Sachverständigen;
- Veröffentlichungspflichten nach Regularien des Akkreditierungsstelle
- Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen;
- Gesetzliche sowie gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige kann von den schriftlichen Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen. Der Sachverständige speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke.
Urheberrechtsschutz, das Urheberrecht liegt beim erstellenden Sachverständigen. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
7. Fehler im Gutachten
Bei fehlerhaften Leistungen des Sachverständigen ist dieser zu einer unverzüglichen kostenlosen Nacherfüllung seiner Leistungen berechtigt und verpflichtet. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder zweimal fehlgeschlagen ist, steht dem Auftraggeber zusätzlich ein Recht auf eine angemessene Minderung oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage zu. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden. Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
7.1. Haftung und Verjährung
Der Sachverständige haftet für die von ihm im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Sachverständigen beschränkt sich für Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistungen des Sachverständigen, spätestens mit vorbehaltloser Begleichung der Schlussrechnung.
8. Vergütung, mit Annahme des Angebots akzeptiert der Auftraggeber die Zahlungsverpflichtung. Sollte der Sachverständige später Stellung zum Gutachten beziehen wie z. B. bei Mediationsverfahren, bei Gericht oder anderweitig, sind die dafür erbrachte Zeit, sowie Auslagen wie Fahrt usw. vom Auftraggeber zu Vergüten
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – 94469 Deggendorf. Es ist deutsches Recht anzuwenden.