Restnutzungsdauer Gutachten
In Deutschland kann durch ein Restnutzungsdauer Gutachten,
der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach
§7 Abs. 4 Satz 2 EstG festgestellt werden.
Hierdurch kann die übliche Abschreibung des Gebäudewertanteils von 2% bei Objekten ohne Denkmalschutz und 2,5% bei Objekten mit Denkmalschutz deutlich erhöht werden.
Die Voraussetzung hierfür ist, dass das Gutachten von einem
DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine DAkkS Akkreditierte Stelle zertifizierten oder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen muss.
Wir sind also optimal Qualifiziert Ihnen hier helfen zu können.
Gerichtsentscheidungen zum Thema Restnutzungsdauer Gutachten
Am 23.01.2024 wurde durch den IX. Senat (IX R 14/23) des BFH entschieden, dass auch die Werte aus einem Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB als Grundlage zur Restnutzungsdauer herangezogen werden können.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt (vgl. Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Anm. 307).
Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
Da im Rahmen der Schätzung durch den Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn die Einschätzung eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 VIII R 73/68, BStBl. II 1972, 176; FG Köln, Urteil vom 23.01.2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675).
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 - IX R 25/19 für Recht erkannt:
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.
2. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.
Dieses Gutachten ist eine sachverständige Darlegung,
dessen Modellwahl eine sachgerechte und fundierte Ermittlung sowie die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls ermöglicht,
dessen Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar ist,
die sämtlichen Kriterien des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 erfüllt.
Diese Vorgehensweise wurde weiter durch das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.01.2022 -
1 K 1741/18 sowie durch das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 22.03.2022 - 6 K 923/20 bestätigt.
Das Finanzgericht Münster hat in zwei Urteilen am 14.02.2023 (Az.: 1 K 3840/19 und 1 K 3841/19
F) bestätigt, dass die Modellansätze nach ImmoWertV2021 sehr wohl genutzt werden dürfen, um eine tatsächliche kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen.